Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Wenn die nachfolgenden Bedingungen denen des Käufers widersprechen, gelten die Bedingungen des Verkäufers als vereinbart. Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Durch die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

2. Preise

  1. Unsere Bruttopreise sind unverbindliche Preisempfehlungen einschließlich Mehrwertsteuer. Die Rabattberechnung erfolgt von den Bruttopreisen wie folgt: Bruttopreise einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich Rabatt (einschließlich Mehrwertsteuerentlastung) ergibt Nettopreis ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Nettopreise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer.

3. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung.
  2. franko Empfangsstation, billigster Versandweg.
  3. bei Auslandssendungen frei deutscher Grenze.
  4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Gefahrenübergang bei Verlassen der Verladerampe. Bei Transportschaden oder Verlust der Sendung wird eine sofortige Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer empfohlen.
  5. Höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferung berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen.
  6. Ist der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so muss der Besteller dies ausdrücklich feststellen und eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen gewähren; ist der Besteller Kaufmann, so verlängert sich diese Frist auf 8 Wochen. Inverzugsetzung und Fristsetzung erfolgen durch den Nichtkaufmann in einfacher Schriftform, durch den Kaufmann per Einschreiben. Falls bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert wurde, kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzanspruch oder Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen; dieser Ausschluss beschränkt sich bei Lieferung an Nichtkaufleute auf Fälle, in denen dem Verkäufer ein grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden kann.

4. Montage

  1. Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, so sorgt der Käufer für sachgemäße Lagerung in verschlossenen Räumen.
  2. Für den Gefahrenübergang gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B).
  3. Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung (Fenster, Fußböden, Wände) und bei bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des Montagegegenstandes (ggf. durch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlt diese bauseitige Voraussetzung, wird die erforderliche Leistung von dem Verkäufer zusätzlich erbracht und dem Käufer gesondert berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen gehen zu Lasten des Käufers. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Maße müssen den Anforderungen des Verkäufers entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.) sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlichen zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Kosten bauseits.
  5. Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekanntzugeben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Käufer auf Nachweis berechnet.

5. Zahlung

  1. Die Rechnungen sind zahlbar: innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum um den jeweils gültigen Skontosatz gekürzt, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  2. Zahlung mit Scheck oder Zahlungsanweisung gilt als vereinbart. Bei Zielüberschreitung – im Verkehr mit Nichtkaufleuten nach vergeblicher Mahnung – berechnet der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  3. Erstlieferungen erfolgen durch Nachnahme abzüglich 2% Skonto. Zielgewährung nach Aufgabe der Referenzen bis 3%.

6. Gewährleistung

  1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes für die Dauer von 12 Monaten. Die Gewährleistung beschränkt sich nach der Wahl des Verkäufers auf eine Nachbesserung des Kaufgegenstandes oder auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Durch eine Nachbesserung wird keine neue Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.
  2. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten nicht für solche Schäden, die vom Verkäufer grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht worden sind. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte entstehen. Das gilt auch für Mängel und Beschädigungen, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen sind.
  3. Reklamationen sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Datum des Wareneingangs schriftlich mitzuteilen. Als Datum des Wareneingangs gilt der Eingangsstempel auf dem Frachtbrief oder der Tag unserer LKW-Zustellung. Werden Mängel nicht in der oben angegebenen Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.
  4. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.
  5. Die Erzeugnisse des Verkäufers sind Maßanfertigungen und können auf Verlangen des Käufers weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
  6. Ist der Käufer Kaufmann, so stehen ihm wegen Mängeln des Kaufgegenstandes weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises zu. Auch eine Minderung des Kaufpreises wegen vorgeblicher oder tatsächlicher Mängel ist ausgeschlossen. Ist der Käufer Nichtkaufmann, so wird ihm bei Fehlschlagen der Nachbesserung das Recht vorbehalten, Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages zu verlangen. Ist der Käufer Kaufmann, so kann er nicht mit einer sich aus Gewährleistungsrecht
    ergebenden Forderung gegen den Kaufpreis aufrechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche – auch künftig entstehende – Forderungen einschließlich einer etwa bestehenden Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Papiers erfolgt ist. – Rechnungen liegen jeweils unseren Lieferungen bei.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt im Auftrag des Verkäufers, jedoch ohne Kosten für diesen. Der Verkäufer wird im Falle, dass eine neue Sache entsteht, Eigentümer derselben zur Sicherheit der ihm zustehenden Forderungen. Der Käufer ist lediglich Verwahrer. Die neuen Sachen dienen aber nur in Höhe des Kaufpreises der verarbeiteten Vorbehaltsware zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers. Letzterer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an der Vorbehaltsware oder an den neu entstandenen Sachen an den Käufer, sobald dieser die Forderungen des Verkäufers bezahlt hat.
  3. Stehen die anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren im Eigentum eines Dritten (nicht des Käufers), so erwirbt der Verkäufer an der neu hergestellten Sache Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zu den Kaufpreisen der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. In dem Falle finden auf den Miteigentumsanteil die für sonstige Vorbehaltsware des Verkäufers geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
  4. Der Käufer darf die vom Verkäufer gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Weitergabe der Waren zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.
  5. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderung aus diesem Vertrag bereits jetzt an den Verkäufer bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung ab.

8. Rücktrittsrecht

Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird oder wenn eine solche Lage des Käufers, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Verkäufer sofort Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Liegen solche Verhältnisse vor, ist aber mit dem Käufer Wechselzahlung vereinbart, kann der Verkäufer unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma. Im Verkehr mit einem Kaufmann gilt als Gerichtsstand – auch für Urkundenprozesse – der Sitz unserer Firma als vereinbart. Es gilt deutsches Recht.